Jeder Selbständige kennt das Thema, es gibt bessere und schlechtere Zeiten - also gute Gewinne, aber manchmal auch Verluste. Die regelmäßig für den eigenen Unterhalt erforderlichen Entnahmen werden unverändert, egal wie die Lage ist, vom betrieblichen Konto abgebucht. Spätestens im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung werden dann die Kontokorrentzinsen ein Thema und es wird deren Nichtabziehbarkeit als betrieblicher Aufwand wegen Überentnahme angeführt.
Die Finanzgerichtssprechung geht hier zugunsten der Steuerpflichtigen seit längerem in eine detailliertere Betrachtung. So hat aktuell im August 2018 das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Überentnahmen überhaupt nur dann vorliegen können, wenn das Eigenkapital verbraucht ist. Das führt dazu, dass eine Eigenkapitalentwicklung von 1999 bis zum aktuellen Jahr durchgeführt werden muss und erst wenn trotz vorheriger Gewinne es zu einer so hohen Entnahme kommt, dass das Eigenkapital verbraucht ist und mehr entnommen wird als das restliche Eigenkapital können nichtabziehbare Schuldzinsen gegeben sein. Wenn bei Ihnen also das Thema der nichtabziehbaren Schuldzinsen auftaucht, so können Sie mit Verweis auf diese Entscheidung das Finanzamt auffordern, den Nachweis des Verbrauchs des Eigenkapitals zu führen. Da die Vorschrift Sie belastet, hat das Finanzamt die Beweislast.
Berlin, 12. November 2018
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