Jahresabschlüsse von Körperschaften (GmbH) für das Geschäftsjahr 2017 sind bis zum Ende des Jahres 2018 beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder bei Kleinstunternehmen kann auch eine Hinterlegung erfolgen. Bei Verletzen dieser Frist droht ein Ordnungsgeldverfahren. Sie sollten sich also dringend um den Jahresabschluss und dessen Veröffentlichung kümmern.
Berlin, 3. Dezember 2018
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